Die Wohn- und Lebensgruppe zur erzieherischen Hilfe hat Platz für neun Kinder und Jugendliche. Die Gruppe übernimmt die versorgende, sozial-emotionale und erzieherische Zuständigkeit und entlastet die Herkunftsfamilie dadurch umfänglich. Zugleich bietet sie den Kindern/Jugendlichen ein heilpädagogischtherapeutisch wirkendes Lebensumfeld an. Die eigene Familie bleibt trotz der meist ausgeprägten Beziehungsstörungen ein wesentlicher Bezugspunkt.
Gesetzliche Grundlagen:
- §5, §8, §27 KJHG Voraussetzung einer erzieherischen Hilfe
- §34 KJHG Heimerziehung und betreutes Wohnen
- §35a KJHG Seelische Behinderung
- §36 KJHG Hilfeplanung
- §41 KJHG Hilfe für junge Volljährige
- § 61-67 KJHG Schutz von Sozialdaten bzw. personenbezogene Daten